Räum- und Streupflicht

Danach besteht u.a. für alle Grundstückseigentümer (Vorder- und Hinterlieger) innerhalb der geschlossenen Ortslagen zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz die Verpflichtung, die Gehbahnen der an ihr Grundstück angrenzenden oder ihr Grundstück mittelbar erschließenden öffentlichen Straßen von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z.B. Sand, Splitt) oder Tausalz, nicht jedoch mit ätzenden Mitteln zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen.

Gehbahnen sind die für den Fußgängerverkehr bestimmten, befestigten und abgegrenzten Teile der öffentlichen Straßen (Gehwege) oder in Ermangelung einer solchen Befestigung oder Abgrenzung, die dem Fußgängerverkehr dienenden Teile am Rande der öffentlichen Straßen, in einer Breite von 1,00 m, gemessen von der Straßengrundstücksgrenze aus.

Das Räumen und Streuen ist an Werktagen ab 7:00 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8:00 Uhr bis jeweils 20:00 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum und Besitz erforderlich ist.

Der geräumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Ist das nicht möglich, so haben die Vorder- und Hinterlieger das Räumgut spätestens am folgenden Tage von der öffentlichen Straße zu entfernen.

Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten.

Gemäß Art. 66 Nr. 5 Bayerisches Straßen und Wegegesetz kann mit einer Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig die ihm obliegende Winterdienstpflicht nicht erfüllt.

Zur Vermeidung von Schadensfällen und evtl. daraus resultierenden Haftungsansprüchen wird auf die zuverlässige Einhaltung der bestehenden Winterdienstverpflichtung durch die Anlieger hingewiesen.

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