Bekanntgabe des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 BauGB

Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB

Bei der Aufstellung oder Änderung von Bauleitplänen sind die Bürger möglichst frühzeitig über die allgemeinen Zwecke und Ziele der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebietes in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten.

Zur frühzeitigen Beteiligung der Bürger werden die Vorentwurfsunterlagen der Einbeziehungssatzung „Fl.Nr. 603, 604, 605“ in der Fassung vom 09.01.2024, in der Zeit

vom 18.03.2024 – 15.04.2024

öffentlich ausgelegt.

Ort der Auslegung:     Gemeinde Motten, Rathaus, Fuldaer Straße 11, 97786 Motten

                                   Zi.Nr. E.3

                                während der allgemeinen Dienststunden:

                                   Montag, Dienstag, Freitag        08:00 – 12:00 Uhr

                                    Mittwoch                                  14.00 – 18.00 Uhr

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Hinweise zum Datenschutz:

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchst. e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.

Es wird darauf hingewiesen, dass von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB abgesehen wird (§ 13 Abs. 3 Satz 4 BauGB).

Während der Auslegungsfrist können Bedenken oder Anregungen schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Stellungnahmen können elektronisch übermittelt, oder bei Bedarf auch auf anderem Weg abgegeben werden.

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Erlass der Einbeziehungssatzung unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde Motten den Inhalt nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Einbeziehungssatzung nicht von Bedeutung ist.

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