Welche Unterlagen werden benötigt?

Der Bauantrag ist mit den entsprechenden amtlich eingeführten Vordrucken zu stellen. Diese erhalten Sie entweder im Schreibwarenhandel oder können hier heruntergeladen werden. Bei der Gemeinde können Sie leider keine Vordrucke mehr erhalten.

Der Bauantrag ist zunächst bei der Gemeinde Motten einzureichen. Diese muss darüber entscheiden, ob das Einvernehmen in planungsrechtlicher Hinsicht erteilt oder versagt wird. Zuständig hierfür ist der Gemeinderat. Der Gemeinderat tagt nur in bestimmten Zeitabständen. Wann die nächste Sitzung stattfinden wird, Sie bei dem zuständigen Mitarbeiter erfragen. 

Nach der Behandlung im Gemeinderat wird der Bauantrag mit einer Stellungnahme an die dann an das Landratsamt Bad Kissingen zur Prüfung und Genehmigung weitergeleitet.

Als Bauherr bzw. Entwurfsverfasser können Sie wesentlich zur Beschleunigung  des Baugenehmigungsverfahrens beitragen, wenn Ihr Bauantrag eindeutig formuliert und mit vollständigen Unterlagen in dreifacher Ausfertigung eingereicht wird. Auch ist eine ordnungsgemäße Nachbarbeteiligung unbedingt erforderlich (weiteres hierzu siehe Punkt 3.2).

Einige Unterlagen und Angaben, die bei der Antragstellung immer wieder fehlen, seien hier angeführt:

  1. Vollständig ausgefüllte Vordrucke
  2. Unterschriften aller Nachbarn mit Angabe der Flurnummer.
  3. Aktueller amtlicher Lageplan Maßstab 1:1000 ohne eigene Einzeichnungen. Diesen erhalten Sie beim Vermessungsamt und teilweise auch bei den Städten und Gemeinden.
  4. Eigener, gezeichneter Lageplan Maßstab 1:1000 mit Eintragungen, vor allem der Grenzabstände, Abstandsflächen, Ergänzung der vorhandenen Gebäude, die im amtlichen Lageplan nicht erfasst sind, Straßenbezeichnung, Hausnummer.
  5. Lageplan Maßstab 1:5000 zur Übersicht bei Außenbereichsvorhaben.
  6. Berechnung des umbauten Raumes.
  7. Vollständige Baubeschreibung.
  8. Berechnung der Baukosten.
  9. Bei Anbauten zeichnerische Darstellung im Grundriss und Aufriss der anschließenden Gebäude.
  10. Berücksichtigung von Gefälle auf dem Baugrundstück; Höhenaufnahme bei Hanggebäuden.
  11. Gebäudeschnitte mit Darstellung der Treppen einschließlich des Steigungsverhältnisses.
  12. Grundstücksgrenzen, Grenzabstände.

Nähere Angaben zu den erforderlichen Bauvorlagen finden Sie hier.

Weitere Auskünfte hierzu kann Ihnen auch Ihr Entwurfsverfasser geben.

Zum Teil ist es erforderlich, bei der Bearbeitung Ihres Bauantrages Fachbehörden (z. B. Untere Naturschutzbehörde, Staatliches Bauamt, Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten usw.) einzuschalten. Dies kann zusätzlichen Zeitaufwand verursachen. Bei Vorhaben, die eine längere Bearbeitungszeit erfordern, besteht unter Umständen die Möglichkeit, eine Teilbaugenehmigung für bestimmte Bauarbeiten, beispielsweise den Erdaushub zu beantragen.


Wenn Sie nicht sicher sind, ob Ihre Bauabsichten sich nach Ihren Vorstellungen verwirklichen lassen, empfiehlt es sich, eine schriftliche Anfrage (Bauvoranfrage) an die Baugenehmigungsbehörde zu stellen. Diese Anfrage ist wie der Bauantrag in dreifacher Ausfertigung mit den für eine Beurteilung erforderlichen Unterlagen bei der für Ihren Bauort zuständigen Gemeindeverwaltung einzureichen. Hier kann jedoch nicht das gesamte Bauvorhaben an allen erforderlichen Vorschriften gemessen werden, dies ist Aufgabe des Baugenehmigungsverfahrens.
Lediglich spezielle Einzelfragen können verbindlich geklärt werden. Diese Fragen sind so zu stellen, dass sie mit ja oder nein beantwortet werden können.

Änderungen zum 01.01.2024

Digitaler Bauantrag

Zur Verbesserung des Bürgerservices haben von 2024 an bauvorlageberechtigte Entwurfsverfasser (bspw. Architekten und Ingenieure) die Möglichkeit, Bauanträge im Landkreis Bad Kissingen (außerhalb Stadtgebiet Bad Kissingen – hier liegt die Zuständigkeit bei der Stadt Bad Kissingen) digital einzureichen.

Hierfür hat das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr die folgenden elektronischen Formulare, sogenannte „Online-Assistenten“, entwickelt. Diese begleiten den Anwender beim Ausfüllen der Antragsunterlagen und Hochladen der bereits digital erstellten Pläne. Die Funktion begünstigt die Vollständigkeit und Qualität der Antragsunterlagen.

Wichtig: Die Eingabe erfolgt ausschließlich über die Online-Assistenten, eine Zusendung des Antrags per E-Mail ist unwirksam. Können die Online-Assistenten von Ihnen nicht verwendet werden, sind die Anträge weiterhin in Papierform einzureichen.

Es besteht allerdings keine Pflicht zur digitalen Antragseinreichung. Natürlich können Sie Ihren Antrag auch in Papierform stellen. Allerdings ändert sich für Sie auch beim Einreichen in Papierform eventuell das Verfahren, da die meisten Anträge (siehe Punkt Verfahrensablauf unten) in Papierform nicht mehr bei der Gemeinde, sondern direkt im Landratsamt einzureichen sind.
 

Wichtige Änderung im Verfahrensablauf

Mit der Einführung des digitalen Bauantrages kommt es zu einer wichtigen Änderung im Verfahrensablauf. Für Verfahren, in denen das Landratsamt Bad Kissingen die abschließende Entscheidung zu treffen hat (z.B. Bauanträge, Vorbescheidsanträge) tritt künftig ein Zuständigkeitswechsel bei der Antragstellung ein.

Sowohl digitale als auch papiergebundene Anträge dieser Art sind daher ab 2024 direkt beim Landratsamt Bad Kissingen, Untere Bauaufsichtsbehörde, Obere Marktstraße 6, 97688 Bad Kissingen zu stellen.

Die bisherige Antragstellung bei der Gemeinde entfällt somit.

Lediglich in Verfahren, in denen die örtlich zuständige Kommune die abschließende Entscheidung trifft (Genehmigungsfreistellungsanträge, Isolierte Befreiungen und Ausnahmen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes) erfolgt die Antragstellung in Papierform nach wie vor über die Gemeinde.

Die Landkreiskommunen bleiben jedoch selbstverständlich ein unverzichtbarer Teil des baurechtlichen Genehmigungsverfahrens und werden im ersten Schritt nach Eingang der Unterlagen unverzüglich über den Antrag informiert und am Verfahren beteiligt.
Nachdem die Behandlung der Anträge künftig nicht mehr nacheinander, sondern gleichzeitig erfolgt, wird eine Beschleunigung der Verfahren erwartet. Während die Kommunen innerhalb der gesetzlichen Zwei-Monats-Frist über das Einvernehmen zum Bauantrag entscheiden, besteht für das Landratsamt bereits die Möglichkeit, Fachstellen zu beteiligen und mit der weiteren Antragsbearbeitung zu beginnen.

Ab 01.01.2024 können folgende Verfahren digital eingereicht werden:
  
Baurecht 

Anzeigen und Erklärungen im bauaufsichtlichen Verfahren  

  • Baubeginnsanzeigen (Art. 68 Abs. 8 BayBO)  
  • Anzeigen der Nutzungsaufnahme (Art. 78 Abs. 2 Satz 1 und 2 BayBO)  
  • Anzeigen der Beseitigung (Art. 57 Abs. 5 Satz 2 BayBO)  
  • Erklärungen des Tragwerksplaners nach Maßgabe des Kriterienkatalogs (Art. 62a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBO in Verbindung mit Anlage 2 BauVorlV)  

Abgrabungsrecht 

  • Abgrabungsanträge (Art. 7 Bayerisches Abgrabungsgesetz – BayAbgrG)  
  • Erforderliche Unterlagen für genehmigungsfreie Abgrabungen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayAbgrG),  
  • Anträge auf Teilabgrabungsgenehmigung (Art. 9 Abs. 1 Satz 5 BayAbgrG)  
  • Anträge auf Vorbescheid (Art. 9 Abs. 1 Satz 4 BayAbgrG)  
  • Anzeigen und Erklärungen im abgrabungsrechtlichen Verfahren (Beginnsanzeigen, Art. 9 Abs. 4 Satz 2 BayAbgrG)

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